Betreuungsverfahren beim Amtsgericht (§ 1896 BGB) – bei Schizophrenie

Ziel
Eine rechtliche Betreuung dient dem Schutz und der Unterstützung von Menschen, die aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung – wie Schizophrenie – ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln können.
Sie ersetzt nicht die Selbstbestimmung, sondern soll wichtige Lebensbereiche rechtlich absichern, wenn krankheitsbedingte Denk- und Realitätsstörungen dies unmöglich machen.

Voraussetzungen
Das Betreuungsgericht kann eine Betreuung anordnen, wenn:
eine ärztlich feststellbare schizophrene Psychose oder eine vergleichbare seelische Störung vorliegt,
die Person aufgrund von Wahn, Realitätsverzerrung oder fehlender Krankheitseinsicht nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten vernünftig zu regeln,
und keine andere Hilfe (z. B. Sozialdienst, Familie) ausreicht.

Ablauf
Betreuungsanregung
Formlos beim Amtsgericht – Betreuungsgericht am Wohnort einreichen.
Beschreibung typischer Symptome und Folgen: z. B. religiöser oder Verfolgungswahn, unkritischer Umgang mit Geld, Kontaktabbruch zur Familie, Ablehnung medizinischer Hilfe.
Gerichtliche Prüfung
Das Gericht beauftragt ein psychiatrisches Gutachten zur Diagnose und Einsichtsfähigkeit.
Die betroffene Person wird persönlich angehört; oft werden Angehörige oder der Sozialpsychiatrische Dienst (SpDi) einbezogen.
Beschluss
Der/die Richter*in legt fest, in welchen Aufgabenkreisen Betreuung erforderlich ist – häufig:
Gesundheitsfürsorge (ärztliche Behandlung, Medikamenteneinnahme)
Vermögenssorge (Schutz vor finanzieller Selbstschädigung)
Aufenthaltsbestimmung (Wohnort, Klinikaufenthalt)
Betreuer kann Angehöriger oder Berufsbetreuer sein.
Gültigkeit meist 1–2 Jahre, danach Überprüfung.

Medizinische oder stationäre Maßnahmen
Bei fortbestehender Krankheitsuneinsicht oder Behandlungsverweigerung kann der/die Betreuer*in beim Gericht eine Unterbringung oder Behandlung nach § 1906 BGB beantragen.
Dies ist nur mit richterlicher Genehmigung möglich – etwa zur Durchführung einer notwendigen Neuroleptika-Therapie oder stationären Stabilisierung.

Praktische Hinweise
Auffälliges Verhalten genau dokumentieren (Datum, Art, Folgen).
Kontakt zum Sozialpsychiatrischen Dienst aufnehmen – dieser unterstützt Betreuungsgerichte mit Stellungnahmen.
Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort der betroffenen Person (Abteilung: Betreuungsgericht).
In dringenden Fällen kann eine einstweilige Betreuung (§ 300 FamFG) binnen weniger Tage angeordnet werden.