Zur Depot‑ vs. Tabletten‑Logik – eine sachliche Einordnung

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kurz als Zitate:

Zugelassene Depot‑Arzneimittel gelten als austauschbar, sofern sie
– denselben Wirkstoff,
– dieselbe Applikationsform (Depot‑Injektion),
– dieselbe Dosierungsstärke und
– nachgewiesene Bioäquivalenzaufweisen.

Ein Austausch darf nur aus medizinisch begründeten Gründen ausgeschlossen werden.

Für langwirksame injizierbare Antipsychotika sind eigene Festbetragsgruppen zu bilden, getrennt nach
– Wirkstoff
– Applikationsintervall (z. B. 2‑wöchig, 4‑wöchig).

Krankenkassen sind verpflichtet, auch für Depot‑Arzneimittel Rabattverträge auszuschreiben, sofern mehrere Anbieter verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können.