Zugelassene Depot‑Arzneimittel gelten als austauschbar, sofern sie
– denselben Wirkstoff,
– dieselbe Applikationsform (Depot‑Injektion),
– dieselbe Dosierungsstärke und
– nachgewiesene Bioäquivalenzaufweisen.
Ein Austausch darf nur aus medizinisch begründeten Gründen ausgeschlossen werden.