Zur Depot‑ vs. Tabletten‑Logik – eine sachliche Einordnung

Konkreter Änderungsvorschlag zur Depot‑Problematik​

(auf Basis des aktuellen SGB V)

1️⃣ Ausgangslage (Ist‑Recht)​

§ 129 SGB V – Austauschpflicht („aut idem“)​

➡️ Folge: Kein Austausch → kein Wettbewerb → dauerhaft hohe Preise.


§ 35 SGB V – Festbeträge​

➡️ Folge: Alte Depotpräparate bleiben preislich unreguliert, selbst Jahrzehnte nach Markteinführung.


§ 130a SGB V – Rabattverträge​

➡️ Folge: Kein Anreiz für Generikahersteller, Depotformulierungen zu entwickeln.


2️⃣ Das strukturelle Problem​

➡️ Das Problem ist nicht medizinisch oder technisch – sondern gesetzlich.


3️⃣ Konkrete Gesetzesänderungen (Vorschlag)​

🔧 Änderung 1: § 129 SGB V – Austauschpflicht erweitern​

Ergänzung eines neuen Absatzes:

§ 129 Abs. 1a SGB V (neu): Zugelassene Depot‑Arzneimittel gelten als austauschbar, sofern sie
– denselben Wirkstoff,
– dieselbe Applikationsform (Depot‑Injektion),
– dieselbe Dosierungsstärke und
– nachgewiesene Bioäquivalenzaufweisen.

Ein Austausch darf nur aus medizinisch begründeten Gründen ausgeschlossen werden.

➡️ Wirkung: Depot‑Generika werden wie Tabletten behandelt → echter Wettbewerb entsteht.


🔧 Änderung 2: § 35 SGB V – Festbetragsgruppen für Depots​

Ergänzung:
Für langwirksame injizierbare Antipsychotika sind eigene Festbetragsgruppen zu bilden, getrennt nach
– Wirkstoff
– Applikationsintervall (z. B. 2‑wöchig, 4‑wöchig).

➡️ Wirkung: Alte Depotpräparate können nicht mehr dauerhaft überteuert bleiben.


🔧 Änderung 3: § 130a SGB V – Rabattverträge verpflichtend ausweiten​

Klarstellung:
Krankenkassen sind verpflichtet, auch für Depot‑Arzneimittel Rabattverträge auszuschreiben, sofern mehrere Anbieter verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können.

➡️ Wirkung: Marktanreiz für Generikahersteller, Depotformulierungen zu entwickeln.


4️⃣ Warum diese Änderungen zwingend sind​

➡️ Das System erzwingt Sparsamkeit bei Tabletten,➡️ schützt aber Depot‑Monopole – selbst bei 20+ Jahre alten Präparaten.


5️⃣ Kurzfazit​